Kostenübernahme

Grundsätzlich können die Kosten für eine Therapie bei mir von allen gesetzlichen  und  privaten Krankenkassen übernommen werden. Lesen Sie hier, welche Bedingungen hierfür gelten:

Abrechnung über gesetzliche Krankenkasse möglich

Welche Möglichkeiten gibt es für gesetzlich Versicherte? 

Um zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Therapie von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird, können Sie die ersten (3-5) Sitzungen ohne jegliche Beantragung bei mir wahrnehmen.Die Kosten hierfür werden von den gesetzlichen Krankenkassen getragen.

Kommen wir in diesen Sitzungen gemeinsam zu dem Schluss, dass Sie eine Therapie bei mir beginnen können und wollen, erkläre ich Ihnen den Ablauf  für die Beantragung der Therapie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse gern ausführlich bei unserem persönlichen Gespräch vor Ort und unterstütze Sie selbstverständlich bei den Formalien.

Psychotherapeutische Sprechstunde

Ab dem 01.04.2018 ist die psychotherapeutische Sprechstunde grundsätzlich die Voraussetzung dafür, dass ein*e Patient*in überhaupt psychotherapeutisch behandelt werden kann.  In den psychotherapeutischen Sprechstunden wird abgeklärt, ob eine behandlungsbedürftige Diagnose vorliegt und eine Psychotherapie in Ihrem Fall notwendig und zweckmäßig ist. Ohne durchgeführte Sprechstunde kann ihr keine Akutbehandlung, keine Probatorik und auch keine Kurz- und Langzeittherapie (sog. Richtlinientherapie) angeboten werden.
Eine Ausnahme sind Patientinnen, die zuvor in einem psychiatrischen oder psychosomatischen Krankenhaus oder einer Rehabilitationsklinik behandelt wurden und bei denen dort die Indikation für eine psychotherapeutische Weiterbehandlung gestellt wurde.
Erwachsene können in der Sprechstunde bis zu 6 x 25-minütige Termine erhalten.

Psychotherapeutische Akutbehandlung

Die Akutbehandlung kann kurzfristig nach der Sprechstunde begonnen werden. Es können bis zu 12 Gesprächseinheiten à 50 Minuten durchgeführt werden. Akutbehandlung ist eine Soforthilfe bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen. 

Probatorische Sitzungen

Die Probatorik leitet eine Kurzzeittherapie oder eine Langzeittherapie (sog. Richtlinientherapie) ein. Über die Sprechstunde hinaus kann eine weitere
und vertiefte diagnostische Abklärung des Krankheitsbildes erfolgen, die Indikationsstellung präzisiert und die Eignung einer Patientin für ein bestimmtes Psychotherapieverfahren geprüft werden.
Vor Beginn einer Richtlinientherapie sind mindestens zwei und maximal vier probatorische Sitzungen à 50 Minuten durchzuführen. Das gilt auch für den Fall, dass sich an eine Akutbehandlung eine Kurz- oder Langzeittherapie anschließt.

Richtlinientherapie

Kurzzeittherapie

Die Kurzzeittherapie wird aktuell  in zwei Abschnitte unterteilt, die jeweils von der Therapeutin bei der Krankenkasse beantragt werden müssen: Kurzzeittherapie I umfasst bis zu 12 Sitzungen, Kurzzeittherapie II umfasst ebenfalls bis zu 12 Sitzungen.
Insgesamt beinhaltet eine Kurzzeittherapiealso maximal 24 Sitzungen á 50 Minutenzusätzlich zu vorher stattgefundenen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen.

Langzeittherapie

Eine Langzeittherapie kann entweder direkt nach den probatorischen Sitzungen oder nach einer Kurzzeittherapie von der Therapeutin bei der Krankenkasse beantragt werden. Eine Langzeittherapie umfasst in der Verhaltenstherapie max. 60 Sitzungen á 50 Minutenzusätzlich zu den vorher stattgefundenen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen.

Sollte vor der Langzeittherapie eine Kurzzeittherapie beantragt worden sein, werden die Stunden der Kurzzeittherapie auf die Langzeittherapie angerechnet, sodass nach einer erfolgten Kurzzeittherapie mit 24 Sitzungen, maximal weitere 36 Sitzungen von der Krankenkasse übernommen werden.

Welche Möglichkeiten gibt es für privat Versicherte?

Psychotherapie ist i.d.R. eine Leistung der Privaten Krankenversicherungen. Eine Psychotherapie ist allerdings bei vielen privaten Krankenversicherungen genehmigungspflichtig. Deshalb sollten Sie bereits vor dem Erstgespräch Kontakt zu Ihrer Krankenkasse aufnehmen und klären, ob eine psychotherapeutische Leistung im Leistungskatalog Ihrer Krankenkasse enthalten ist. Erkundigen Sie sich bitte ebenfalls, welche Formblätter Sie für die Beantragung benötigen. Wir füllen diese zu Therapiebeginn gemeinsam aus.

Je nach Therapieverfahren und je nach den individuellen Vertragsmodalitäten des Versicherten mit seiner Krankenversicherung, bewilligt die private Krankenversicherung sehr unterschiedliche Stundenkontingente.

Beihilfe

Sind Sie beihilfeberechtigt (gilt z.B. für Beamte), können Sie zunächst – ohne weitere formelle Beantragung – bis zu 5 probatorische Sitzungen wahrnehmen, in denen wir die therapeutische Passung und die Behandlungsindikation abklären können. Danach muss von der Therapeutin ein Antrag auf Psychotherapie bei der Beihilfe gestellt werden. Entsprechende Antrags-Formulare bekommen Sie bei Ihrer Beihilfestelle. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, diese Formblätter frühzeitig nachzufragen.